
KOSTEN ADVOKATUR
Manchmal ist guter Rat teuer.
BEI UNS SIND DIE KOSTEN TRANSPARENT.
Auch bei den Kosten für unsere anwaltlichen Leistungen steht Transparenz an oberster Stelle. Für die Festsetzung des Anwaltshonorars, das aus Gebühr und Auslagen besteht, ist gemäss Art. 40 Abs. 1 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28.03.2006 (KAG) in erster Linie die individuelle Vereinbarung mit dem Klienten massgeblich. Besteht keine Abmachung, so bestimmt Art. 40 Abs. 2 KAG die Anwendbarkeit der kantonalen Parteikostenverordnung vom 17.05.2006 (PKV).